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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausrücken ohne Alarmierung | 68 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8H., Ubstadt-Weiher / Baden-Württemberg | 836982 | ||
Datum | 27.01.2018 20:29 MSG-Nr: [ 836982 ] | 6175 x gelesen | ||
In BaWü z.B. ordnen die Wehrführung bzw. der Bürgermeister einen Einsatz der Feuerwehr an. Die Leitstelle auf Kreisebene wurde von der Kommune mit einer AAO und dem Auftrag, Einsätze auslösen zu dürfen ausgestattet. In diesem Rahmen wird die Leitstelle tätig. Die Leitstelle hat keinerlei Weisungsbefugnis. Sie kann nur den von ihr ausgelösten Einsatzauftrag aufheben. Wenn eure Wehrführung oder der Einsatzleiter/Fahrzeugführer sagt er fährt an, fährt er an. Ob er dabei Sonderrechte in Anspruch nimmt entscheidet er und am Ende der Kommandant bzw der. Bürgermeister bzw der Staatsanwalt wenn was passiert.... dieser Beitrag ist keine offizielle Kommunikation der FF Ubstadt-Weiher | ||||
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