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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V. | 12 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 837814 | ||
Datum | 25.02.2018 15:52 MSG-Nr: [ 837814 ] | 1703 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander H. https://www.finanztip.de/ehrenamtspauschale/ Das sind auch beides Gelder nach §3 Nr. 26 EStG bzw. §3 Nr 26a EStG und die Nichtkombinierbarkeit der Freibeträge ist dort festgelegt. Übrigens auch nur, wenn beides von einem Verein kommt. Bekommt man 2.400 von Verein A als Übungsleiter und 720 von Verein B für geschäftsführende Tätigkeiten, ist beides steuerfrei. Mir geht es um eine Kombination von Geldern nach §3 Nr. 26 EStG und §3 Nr. 12 EStG, also einmal gemeinnütziger e.V. und einmal öffentliche Kasse. | ||||
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