Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Ausbildungsstand Wehrleiter | 47 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837983 |
Datum | 02.03.2018 12:58 MSG-Nr: [ 837983 ] | 2372 x gelesen |
Infos: | 06.03.18 EDITORIAL 3/18 ` Generationenwechsel ´
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As Far As I Know - Soweit ich weiß
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, bezeichnet die landeseigene zentrale Ausbildungsstätte für Feuerwehrkräfte, z.B. in Rheinland-Pfalz (LFKS RLP)
Geschrieben von Henning K....ich mir gut vorstellen, dass es auch bei Feuerwehren zukünftig eine Art "Verwaltungschef" gibt, der für die Leitung von Einsätzen, Ausbildung usw. 'nur' die Verantwortung der Personalauswahl trägt.
Derzeit gibt es solche Trennungen aber AFAIK in keinem Brandschutzgesetz. Zumindest sehe ich im LBKG RLP durchaus die Möglichkeit, diese Trennung stärker hervorzuheben. In RLP hat die Einsatzleitung grundsätzlich der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter (§ 24 I), während der Wehrleiter für die die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich ist und für den Bürgermeister Berater in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe ist (§ 14 IV).
Grundsätzlich wäre es da also denkbar, dass der Bürgermeister mit der operativen Einsatzleitung andere (oder zusätzliche) Kräfte beauftragt, als den Wehrleiter (und seine/n Stellvertreter). Auch ist die Stellvertretung des Wehrleiters nicht zwingend eine Abwesenheitsvertretung, sondern da kann man als ständige Vertretung untereinander mit einer Aufgabentrennung das ganze noch etwas entzerren. Außerdem ist natürlich dann die Frage, welche Aufgaben der (ehrenamtliche) Wehrleiter übernimmt, und was der Brandschutzsachbearbeiter im Rathaus abschließend regelt.
Also denkbar wäre diese Struktur schon, rechtlich möglich auch. Gelebt wird sie allerdings soweit ich das sehe draußen so eher nicht.
Dazu passt im Übrigen auch, dass sich der Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach dem Katalog der LFKS RLP eben nicht nur an die Wehrleiter richtet, sondern als Zielgruppe nennt:
- Personen, die als Wehrleiter, Kreisfeuerwehrinspekteure oder Feuerwehrsachbearbeiter vorgesehen sind;
- Personen, die mit den verwaltungsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Feuerwehr betraut sind.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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