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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt mit/ ohne Sonder,- Wegerecht | 113 Beiträge | ||
Autor | Mari8o D8., Nettetal / NRW | 839073 | ||
Datum | 21.04.2018 23:15 MSG-Nr: [ 839073 ] | 3305 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander H. Es gibt halt einfach kein Bußgeld sanktionierbaren Tatbestand im BKat. Das ist der entscheidende Punkt: Wenn der Fahrer durch § 35 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist kann er logischerweise auch nicht mehr wegen eines Verstosses gegen die StVO belangt werden. Die Befreiung ist ja auch nicht limitiert oder befristet. Die nicht gebührende Berücksichtigung der öftl. Sicherheit und Ordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 4 Pkt 2 StVO. Und der Verstoß gegen diesen Paragraphen ist m.W.n. nicht mit einem Fahrverbot belegt, sondern nur mit relativ geringen Geldbußen. Etwas ganz anderes ist es, wenn es zu einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung kommt. Die sind nämlich nach dem Strafgesetzbuch strafbar - und von diesem Gesetz befreit der § 35 StVO nicht... Grüße vom Niederrhein Mario Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden. 99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln) | ||||
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