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Grundgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zum Einsatz zu kommen - war: Bitburg: Bürgermeister will neuen Wehrleiter16 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP840411
Datum20.06.2018 11:21      MSG-Nr: [ 840411 ]2325 x gelesen

Geschrieben von Jürgen M.Die Feuerwehrgesetze sind eindeutig. Die Ausnahmen bei denen man im Einsatzfall "schwänzen" kann müssen gut begründet werden.Kommentierungen gehen tlw. dahin, dass die Pflicht zur Teilnahme an Feuerwehreinsätzen während der Berufsausübung zunächst mal ein Grundrechtseingriff ist, da diese Pflicht gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wirkt, was nach BGH und BVerwG einen Unterfall des Art. 14 GG darstellt.
Von daher fehlt hier vielleicht noch eine Doktorarbeit: "Abwägung des Grundrechtseingriffs gegen Arbeitgeber und Selbständige aufgrund der sie oder ihren Arbeitnehmer treffenden Dienstpflichten des Feuerwehrgesetzes im Lichte der bauordnungsrechtlichen Vorschriftenlage zu Brandmeldeanlagen und unter Berücksichtigung der statistischen Erfahrungswerte von Brandmeldeanlagenauslösungen".

Oder man spricht den Metzger einfach mal an, was denn der Käse soll. Manche Feuerwehrgesetze kennen ja auch Sanktionen für Verstöße gegen Alarmierungen, solange man die nicht zieht kann es ja eigentlich noch gar nicht so sehr um die Wurst gehen ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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