Geschrieben von Jakob T.Ich hab das schon versucht. Nach LBKG 2016?
Geschrieben von Jakob T.Und diesen Anspruch muss man nachweisen. Nö, den muss man glaubhaft machen - das ist zwar nur ein kleiner Unterschied, ich habe aber das Gefühl, der war dann bei der Verwaltung nicht unbedingt bekannt. Eine frühere Lohnabrechnung oder Zeitkonto, worauf ersichtlich ist, dass zu ähnlichen Zeiten in der Vergangenheit steuerfreie Zuschläge angefallen sind, sollte hier eigentlich völlig ausreichend sein. Es gibt zwar im Ehrenamt auch zumutbare Nachteile, aber wenn der Gesetzgeber bei der Einführung des neuen § 13 Abs. 3 LBKG in 2016 den Wegfall der Steuerfreiheit bei Zuschlägen ausdrücklich als unzumutbaren Nachteil bezeichnet (LT-Drucksache 5720-16), kann man hier eigentlich gar nicht auf die Idee kommen, irgendwelche hohen Anforderungen an einen Nachweis zu stellen, den das Gesetz ausdrücklich so nicht fordert.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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