Hallo zusammen,
wie lange jemand für die umfassende Erkundung benötigt, kann man ja nicht festlegen.
Dafür unterscheiden sich die Einsätze ja zu sehr.
§4 Abs.3 der hessischen Feuerwehrorganisationsverordnung:
Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat.
Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird.
Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.
Diese Formulierung (Hessen) finde ich auch nicht schwammig, eher eindeutig.
Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird für den Beginn der Erkundung eine Minute angesetzt.
Die zehnminütige Hilfsfrist setzt sich bekanntlich aus Ausrückzeit, Anfahrtszeit und Entwicklungszeit zusammen.
Für den Bedarfs- und Entwicklungsplan ist die Ausrückzeit und die Entwicklungszeit fix. Daraus ergibt sich die "zur Verfügung stehende" Anfahrtszeit, die letztendlich aufweist, welchen Bereich eine Feuerwehr abdecken kann.
Und es wurde damit letzendlich sogar mehr Feuerwehr als früher erforderlich gemacht, da es diese Entwicklungszeit nicht so gab und mit dem Eintreffen gezählt wurde. Bei "Augenwischfeuerwehren" wurde ja auch gern mal der Vorfahrwagen (KdoW) gezählt...
Gruß an alle
Martin
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