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Thema | Begriffsuche für Eintreffzeiten | 14 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 841009 |
Datum | 14.07.2018 22:53 MSG-Nr: [ 841009 ] | 561 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Berufsfeuerwehr
Hallo,
Geschrieben von Christian S.Zunächst hätte ich aus der nicht-hessischen Perspektive vermutet, dass auch die Alarmierungszeit zur Hilfsfrist zählt.
Nein, tut sie nicht: §3 Abs. 2 HBKG: "Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten (nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann."
Das Ende der Hilfsfrist definiert sich wiederum auf §4 Abs. 3 FwOV: "Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird."
Für diesen "Beginn der Erkundungsmaßnahmen" wird in div. Muster-Bedarfs- und Entwicklungsplänen von einer Minute ausgegangen. Dieser Wert ist m.E. willkürlich gewählt und es ist m.W. nirgendwo definiert was in dieser Minute exakt passiert (bzw. passieren muss). Teilweise idst dieser auch mit "0" definiert, weil mit Ankunft und Absitzen des GF ja die Erkundung beginnt.
Mit o.g. Ansätzen hat man die (hessische) Hilfsfrist mit: Ausrückezeit, Anfahrtszeit und ggf. Erkundungszeit. Üblicherweise wird hier bei einer FF 5/4/1 angesetzt, bei einer BF 1/8/1. Ohne definierte Erkundungszeit dann 5/5/0 bzw. 1/9/0.
Gruß
Gerhard
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