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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Pflichtübungen/ Pflichtunterweisungen | 7 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 842452 | ||
Datum | 30.08.2018 10:00 MSG-Nr: [ 842452 ] | 1036 x gelesen | ||
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Ist zwar soweit richtig, dabei aber bitte nicht § 2 der DGUV Vorschrift 1 außer Acht lassen. Denn dieser erweitert (Ermächtigungsgrundlage hierzu ist § 15 Abs. 1 SGB VII) den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes sowie weiterer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften auch auf Versicherte, die keine Beschäftigten sind. (Detailerläuterung siehe DGUV Regel 100-001). § 2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. ... Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen, Thema "Schutz vor Lärm": Bis zum Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV (nationale Umsetzung der"Lärm-Richtiline" 2003/10/EG) gab es die Unfallverhütungsvorschrift BGV / GUV-V B3 "Lärm". Diese wurde damals ersatzlos gestrichen, weil Doppelregelungen nicht zulässig sind. Dies führte dazu, dass z.B. bei Einsätzen mit hoher Lärmbelastung für hauptamtliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes / Feuerwehr Gehörschutz gestellt werden musste, hingegen für ehrenamtliche Einsatzkräfte nicht. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 1 sind derartige Verschwurbelungen kein Thema mehr. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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