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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Diesel-Fahrverbote: Retter schlagen Alarm - war: Dieselfahrverbote und die BOS | 90 Beiträge | ||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 845277 | ||
Datum | 30.12.2018 19:18 MSG-Nr: [ 845277 ] | 2503 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. Geschrieben von Thorben G."Ist aber für die Ausnahmen der 35. BImSchV nicht relevant, wie die Verbotsbereiche in der verkehrlichen Umsetzung in der STVO heißen oder wie sie beschildert sind." Nö. Gemeint war, dass es für die 35. BImschV völlig egal ist, wie das §40 BImSchG-basierte Fahrverbot im Straßenverkehr genannt wird. Bzw. dass die Argumentation "gilt nur für Umweltzone" oder bei Vz 270.1 eben nicht verfängt. Wie das dann im Straßenverkehr umgesetzt wird ist erstmal nachrangig. Das Problem besteht nicht auf Ebene Fahrverbotsregelung und Erfordernis von Ausnahmen, sondern allenfalls in der Signalisierung im Verkehr. Und auch da eigentlich nicht, wenn die Städte da nicht die falschen Zeichen aufstellen würden. Was bitte soll das denn Aussagen? Bis Euro 5/6? Gerade die Problemdiesel haben doch ergaunerte Einstufung nach euro 5 bzw. 6 und können damit dort weiterfahren? Und grandios wird das eigentor dann bei der Nachrüst-Klausel, die Realemissionen unter 150% des Grenzwerts ja zulassen soll, ausdrücklich auch für Euro 4, wenn diese die einhalten. Die sind damit dennoch ausgesperrt. Geschrieben von Henning K. Zeichen 270.1 verträgt nur Zusatzschilder mit Ausnahmen, keine einschränkenden. .....weil? Warum nicht 270.1 mit Zusatz "gilt für Diesel"? Ist doch mit Abstand die sinnigste Kennzeichnungslösung. Wie soll sonst ein Fahrer erkennen, ob für ihn die Ausnahmen aus BImSchG §40 (1a) (neu) gelten?! Gruß, Thorben | ||||
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