Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Sicherungsanhänger für BAB Einsätze | 33 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845460 |
Datum | 08.01.2019 14:21 MSG-Nr: [ 845460 ] | 2091 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Michael W.Das Problem dürfte es inzwischen doch eigentlich nicht mehr geben, seit die Heckwarnanlagen in der StVZO (§52 Abs.11) bundesweit festgeschrieben sind. Damit ist zumindest der Punkt eindeutig geregelt.
*hüstel... guck Dir mal den Wortlaut an....
"(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2. synchron blinken und
3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf."
Wir prüfen mal die BOS-Fahrzeuge.... auf
- max. 3 Paar (was das sind/ist, kann man auch lang diskutieren) Lampen dafür
- synchron blinken (NICHT richtungsweisend!)
- keine anderen Angaben (Farben, Formen usw.)
NICHT zulässig sind also darüber
- Richtungsweisende Lichtsignale (von links nach rechts oder umgekehrt, auseinander und zusammen laufend)
- andere Anzahlen (mehr)
- statt Paare Dreier-Anordnungen
- uvm.
- geschweige denn Lichtpfeile, Weitwarnblitzleuchten o.ä.
Geschrieben von Michael W.Und beim Sicherungsanhänger dürfte es damit auch keine Probleme geben, denn es handelt sich ja um ein eigenständiges Fahrzeug (Anhänger), die Ausrüstung bzw. Verwendung einer AHK ist bei den meisten Feuerwehrfahrzeugen zumindest für diese Kategorie Anhänger kein Problem.
Der Betrieb der Anhänger mit Richtungspfeil gilt m.W. als verkehrslenkende Maßnahme, das ist m.W. ausser in Bayern sonst überall der Fw verboten!
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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