Rubrik | Einsatz |
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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 845642 |
Datum | 13.01.2019 16:54 MSG-Nr: [ 845642 ] | 4260 x gelesen |
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Geschrieben von Norbert G.Lese ich dass richtig?
Es dürfen PA-Geräte (Einsatzbereit mit angebautem Druckbehälter) nicht mehr, bzw. nur auf der Fahrt zu Einsätzen transportiert werden?
Gar keine PA / Druckflaschen mit Sauerstoff / Druckluft für Hebekissen ect. mehr oder gibt es da Freimengen? Was ist mit einsatzbereit angeschlossen Sauerstoffflaschen auf dem RTW oder im Notfallrucksack?
Gruß
Heinrich
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |