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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845672 | ||
Datum | 14.01.2019 09:41 MSG-Nr: [ 845672 ] | 3255 x gelesen | ||
Gefahrgutrechtlich ist es ein Transport von Gefahrgut. Und nur aufgrund einer Freistellung (hier ADR 1.1.3.3) ist der Transport von Kraftstoffen in befestigten Kraftstofftanks in Fahrzeugen, der zum Antrieb oder dem Betrieb von deren Einrichtungen genutzt wird, bis 1500 Liter Gesamtmenge von den Vorschriften befreit. Also keine Sorge, auch das Feuerzeug in der Hosentasche führt noch nicht zur Kennzeichnungspflicht mit oranger Tafel und zur Forderung nach dem Gefahrgutschein. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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