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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Gerd8 R.8, Erkelenz / NRW | 845682 |
Datum | 14.01.2019 11:25 MSG-Nr: [ 845682 ] | 3250 x gelesen |
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ersetzt seit 25. Juni 2009 die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Geschrieben von Philip K.ich versteh die Aufregung hier nicht. Diese Gefahrstoffe müssen jetzt halt in der Berechnungstabelle für das Fahrzeug aufgenommen werden und wenn ich dann noch weiterhin unterhalb der 1000 Punktegrenze liege, ist alles gut.
Das war auch mein erster Gedanke. Aber damit alleine ist es leider nicht getan. Wenn in Zukunft der Tankinhalt des Notstromaggregats oder der Kettensäge als Gefahrgut befördert werden muss, müssen diese Geräte auch eine Zulassung als Gefahrgutverpackung haben, und das ist der Knackpunkt.
Was wären denn Lösungsmöglichkeiten?
- Ausnahmegenehmigung in bzw. auf Grund der GGVSEB
- Umsteigen auf Geräte mit ausschließlich Kanisterbetankung
- Tankgröße auf 1 Liter verkleinern
- Zulassung der Kraftstofftanks als Gefahrgutverpackung
Bei den Druckgasflaschen (Sauerstoff oder Atemluft), die ja jetzt schon als Gefahrgüter befördert werden dürfen, müsste man sehen, ob man argumentieren kann, dass ein an die Flasche angebauter PA oder Beatmungsbeutel da keinen Unterschied macht
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |