Rubrik | Einsatz |
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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845717 |
Datum | 15.01.2019 15:34 MSG-Nr: [ 845717 ] | 2647 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Warum?
Ich finde keine Regelung, die definiert, was genau ein Bestandteil des Fahrzeugs und was nicht? Wenn ich die Tasche des Beatmungsgerätes in eine Halterung stelle und fest mache, ist sie mit dem Fahrzeug verbunden und wird zu einer "besonderen Einrichtung des Fahrzeugs" und könnte nach 1.3.3.2 e freigestellt werden. Von der Größe und Befestigung, der Art und Lokalisierung der Anlage steht da nirgends etwas. Über den Bedarf einer Redundanz kann ich das im Falle eines RTW als notwendige Installation auch begründen.
Zugegebenermaßen ist die Variante Notfallrucksack im Aufbau des HLF damit wohl nicht zu rechtfertigen.
Viele Grüße, Olli
>>>Dies alles ist meine private Meinung
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |