Rubrik | Einsatz |
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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Hude / Niedersachsen | 845782 |
Datum | 17.01.2019 15:08 MSG-Nr: [ 845782 ] | 2321 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Jugendfeuerwehr
Moin,
Geschrieben von Udo B.Dieser Logik zu Folge wäre faktisch jede beliebige Ladung eine Fahrzeugeinrichtung Man wird das wohl differenzieren müssen, warum das Gerät gerade transportiert wird. Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...).
Viele Grüße
Olli
>>>Dies alles ist meine private Meinung
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |