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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845861 |
Datum | 20.01.2019 11:51 MSG-Nr: [ 845861 ] | 2279 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Jugendfeuerwehr
Rettungsdienst
Geschrieben von Oliver S.Halte ich es während der Beförderung bereit, um es betreiben zu können, sieht das ander aus, als wenn das Gerät im Karton verpackt im Laderaum liegt und von A nach B gefahren wird. Zur Ausstattung eines RTW gehört innerhalb Deutschlands i.d.R. ein tragbares Beatmungsgerät um dies bei Bedarf benutzen zu können. Fährt das Gerät in einem Transporter durch die Gegend, um es beim Kunden zu präsentieren, wird man das vielleicht anders bewerten müssen. Unterm Strich wird bei beiden vermutlich nach 1.1.3.1 c (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit) ohnehin freigestellt werden. Knackpunkt bei dieser Argumentation werden für die Feuerwehren aber Beförderungen der Geräte außerhalb des regulären Dienstbetriebes (FTZ, JF, Leistungswettbewerbe,...).
Und für den RD auch...
Und was ist mit den Fahrzeugen, für die es z.B. keine Norm gibt, aber trotzdem mehrere solcher Geräte als Ladung mitgeführt werden (GW-San, -Rett, -Manv usw.).
Was mit denen, die dazu auch noch volle Flaschen (z.B. O2) zusätzlich (zum Tauschen) transportieren? (Was mit dem Sonderfall der innerbetrieblichen Logistik von der Wiederbefüllung bis zur Verteilung?)
Jede Menge Baustellen und wenig hilfreiche, weil oft interpretationsfähige Formulierungen...
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |