Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Mart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg | 845880 |
Datum | 20.01.2019 14:40 MSG-Nr: [ 845880 ] | 2144 x gelesen |
Abrollbehälter
Hallo zusammen,
erstmal Danke an Sie Herr Burkhard, dass Sie die Änderungen hier publik gemacht haben. Mit Sicherheit werden solche Themen nicht bei allen so verfolgt, dass man auf solche Änderungen gleich aufmerksam wird.
Zugegeben habe ich mit dem Thema ADR auch keinen direkten Kontakt und bin daher nicht firm in der Thematik. Man möge mir also etwaige Fragen und Einschätzungen nachsehen. Bei den ganzen Beiträgen habe ich etwas den Überblick verloren und versuche gerade herauszufinden was den nun die Änderung bedeutet.
Unter dem bereits angegebenen Link zum www.dslv.org habe ich folgende Textpassage gefunden:
Zitat
"1.6.1.46 Nicht näher bezeichnete Maschinen oder Geräte , die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548
zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." Zitatende
Da stellt sich mir die Frage (sicher meiner Unwissenheit geschuldet) warum der Wirbel?
Sind denn nicht jetzt schon bereits unter normalen Transportbedingungen in einem Feuerwehrfahrzeug oder andere Rettungsfahrzeuge durch die Konstruktion von Tanks und Halterungen diese Punkte erfüllt?
Nehmen wir mal die Tanks von Aggregaten, Kettensägen sowie die Halterungen der Ersatzkanister der Kettensäge etc. .
Unter normalen Transportbedingungen und selbst unter den Bedingungen einer Einsatzfahrt können meines Erachtens keine der Stoffe (Benzin, Öl etc.) austreten. Außer es hat einer übermäßig den Tank gefüllt was entgegen gesundem Menschenverstand steht.
Zudem stehen die kleineren Aggregate - ok Stromerzeuger und tragbare Pumpen nicht- zumeist in kleinen Mulden als Halterungen die etwaige austretende Mengen auffangen würden. Ebenso bei Atemschutz-, Tauch- und Beatmungsgeräten. Die Halterungen im Fahrzeug und die PA´s selbst sind doch so konstruiert, dass durch den Transport keine Schädigung der Verbindungen Druckbehälter zu Grundgerät entstehen kann und damit ein Austritt des Mediums ausgeschlossen ist.
Selbst im Logistiktransport von kompletten Ersatz PA´s sehe ich bei entsprechender Lagerung und Halterung ( ja dann brauchts halt entsprechende Transportmittel) keine Gefährdung bei normalen Transportbedingungen. Wenn dem so wäre müssten alle AB Atemschutz, GW-AS etc. sofot stillgelegt werden.
Wie gesagt ich habe mit dem Thema bisher keine Berührungspunkte und würde es dennoch gerne verstehen was in Zukunft wie zu tun ist.
Danke für euer Verständnis.
Gruß Martin
"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 13.01.2019 08:27 |
|
Udo 7B., Schiltach | |