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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845897 |
Datum | 21.01.2019 09:39 MSG-Nr: [ 845897 ] | 2129 x gelesen |
1. Europäische Norm
2. Englisch
Geschrieben von Ulrich C.dass man eigentlich keinen Radlader o.ä. transportieren dürfte, weil dafür müsste entweder der Tank entleert oder abgesperrt sein (aber welches KFZ hat denn heute noch Tankabsperrhähne)..
Stichwort SV 363 - und nach derzeitigem Stand wird dies auch die Regelung sein, unter der betankte Motorgeräte (= UN3528) transportiert werden können. Ladungssicherung und Co nach EN 12195 bzw. VDI 2700 und bei mehr als 60 Liter Tankinhalt müssen dann halt Gefahrgutlabel drauf ...
Für Radlader und Co.:
selbstfahrende Baumaschine o.ä. mit Straßenzulassung (=UN 3166): Beförderung als Ladung gem. Freistellung 1.1.3.3 b) ADR;
selbstfahrende Baumaschine o.ä. ohne Straßenzulassung bei Beförderung durch den Unternehmer für den Einsatz auf der eigenen Baustelle: bis 450 L Tankinhalt (tatsächliche Menge) gilt die Freistellung gem. 1.1.3.1 c) ADR, über 450 L gilt die Freistellung gem. SV 363
Aber auch an so nette Kleinigkeiten denken wie Lithium-Ionen-Akkus in Arbeitsgeräten, Drohnen, eBikes ... (=UN 3481 wenn maximal 2 Akku mit <=100Wh pro Akku): Freistellung nach SV 188
Offen ist noch das Thema PA und tragbare Beatmungsgeräte.
Laut BMVI wird hierzu ein Hinweis in der kommenden RSEB (Veröffentlichung voraussichtlich im Mai im Verkehrsblatt).
Ebenso wird es, laut BMVI, auch zukünftig im ADR KEINE generelle Ausnahmeregelung für BOS geben.
Geschrieben von Ulrich C.Wer hat im Übrigen die neue ADR 2019 schon vorliegen?
Eine konsolidierte Fassung habe ich auch noch nicht, wenn dir die Änderungen reichen, siehe Bundesgesetzblatt oder alternativ ein konsolidierter Text beim ASTRA, steht halt vorne Schweiz drauf, ist aber ADR drin.
Grüße
Udo Burkhard
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |