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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845910 | ||
Datum | 21.01.2019 17:33 MSG-Nr: [ 845910 ] | 2058 x gelesen | ||
Geschrieben von Udo B. Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. auch hier könnte eine Erläuterung der IM/VM helfen.... Mittlerweile hatte ich auch Kontakt mit einer Polizeidienststelle, die in dem Bereich sogar selbst Informationen heraus gibt. Hier ist dazu deren Einschätzung, - Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt! - Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d (das sind aber eigentlich die Einsatzmaßnahmen z.B. nach einem Gefahrgutunfall!) möglich und umschließe den Rücktransport (das ist wiederum eine mir bisher komplett neue Sichtweise dazu...) Insgesamt muss m.E. schon bei der Erstellung der Regeln Einfluss auf sinnvolle Formulierungen genommen werden... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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