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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845913 | ||
Datum | 21.01.2019 19:33 MSG-Nr: [ 845913 ] | 1881 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich C. Versorgungsfahrten sind nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt! Das ist korrekt. Fahrten zur internen oder externen Versorgung fallen nicht in die Freistellungen, aber da hatten wir ja schon an anderer Stelle. 1.1.3.1 c) umfasst nur die Freistellung von Stoffen, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind. vgl. RSEB 1-5.1 Geschrieben von Ulrich C. Die Freistellung von Einsatzfahrten zur Beförderung von Gefahrgut (auch als Einsatzmittel!) wäre im Sinne der 1.1.3.1.d hmmm .... da wäre ich mir nicht so sicher. Weil RSEB schreibt unter 1-6.2: Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. ... Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen. Also definitv nichts für die obligatorischen Einsätze ... Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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