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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaEhrung 40 Jahre - Berechnung der Dienstjahre?16 Beiträge
AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg / Baden-Württemberg846825
Datum20.02.2019 14:37      MSG-Nr: [ 846825 ]1321 x gelesen

Die VwV wurde hier ja schon erwähnt.

Die Jugendfeuerwehrzeit ist eigentlich klar definiert, jedoch kam es auch schon zu Diskussionen über den Satz mit der Leistungsspange. Es wurde auch in Wehren schon die Meinung vertreten, die Zeit aber 14 wird nur angerechnet, wenn die Spange gemacht wurde; andere Wehren wollten erst ab Erwerb der Spange anrechnen.

Fristberechnung geht im Grundsatz ganz einfach.

Eintritt am 1. April 1979; der Eintritt ist ein Ereignis, d.h. der Tag wird nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB) und die Frist beginnt mit Ablauf des 1. April 1979. Die Frist bestimmt sich nach Jahren, hier 40, dann endet sie mit Ablauf des 1. Aprils 2019 (§ 188 Abs. 2 BGB).

Du hast also noch keine 40 Jahre voll.

Bei der ganzen Ehrerei hast Du aber noch lokale Besonderheiten zu beachten. Ich war in Feuerwehren, da zählte nicht der Eintritt in die Feuerwehr, sondern die Verkündung des Eintrittes bei der ersten Hauptversammlung. Bei anderen Feuerwehren erfolgten Eintritte grundsätzlich auf den ersten eines Jahres, notfalls rückwirkend.

in anderen Wehren gilt, dass eben nicht taggenau, sondern nur jahresgenau gezählt wird. Wenn ich also mit 13 Jahren am 1.1.1994 in die Jugendfeuerwehr bin, dann werde ich dieses Jahr für 25 Jahre bei der üblichen Gelegenheit (meist Hauptversammlung) geehrt, egal dass ich erst im Oktober 1994 14 wurde.

Zurück zu Deinem Problem.

Wie die 40 Jahre berechnet werden, kann von Ort zu Ort in der Realität bis zu einem Jahr abweichen. Die Nichtanerkennung der Jugendfeuerwehrzeit ist auf jeden Fall falsch. Es handelt sich um eine landeseinheitliche Ehrung, also gelten auch die Vorgaben der VwV.

Wichtig wäre mit diesbezüglich nur, dass zumindest innerhalb der Wehr einheitlich verfahren wird.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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