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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Heulsirene & Unfall = rechtliche Probleme? | 68 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 847029 | ||
Datum | 27.02.2019 13:10 MSG-Nr: [ 847029 ] | 2205 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. so dass es keine Rechtsgrundlage mehr für die Verwendung der DDR Akustik gibt. Wegerechte bewirkt diese jedenfalls auch nicht mehr.Das erstere o.k. - das letztere ... hmm, bist du dir da wirklich sicher?! Siehe dazu folgenden E-Mail-Auszug, Antwort auf entsprechende Anfrage im BMVI, bezogen auf Nicht-DE-Sondersignal: Geschrieben von ---BMVI, K14--- § 38 Absatz 1 StVO verlangt blaues Blinklicht und ist daher bei der Verwendung von rotem Blinklicht nicht einschlägig. Wenn sich ein Fahrzeug mit blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nähert, haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sofort freie Bahn zu schaffen. In solchen Notfällen erübrigt sich selbstredend die Frage, ob dem Zulassungsrecht genüge getan wird, zumal eine Fehleinschätzung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Anders gesagt: Die Kombination "Blaulicht" (oder Blaulicht+Rotlicht) mit Einsatzhorn (egal welches) erfüllt die grundsätzliche Anforderung an die verkehrsrechtliche Weisung des § 38 StVO. Gelblicht und Sondersignal bzw. Rotlicht und Sondersignal hingegen nicht. Die rechtliche Prüfung auf Zulässigkeit des Einbaus/Anbaus und/oder der Nutzung wäre dann Sache der zuständigen Behörden im Rahmen z.B. einer Anzeige. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer
Geändert von Udo B. [27.02.19 13:16] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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