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Thema | Österreich: 17-jähriger Feuerwehrmann baut bei der Fahrt zum Einsatz mit seinem Auto einen Unfall | 36 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 848515 |
Datum | 24.04.2019 23:10 MSG-Nr: [ 848515 ] | 1274 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Geschrieben von Henning K.da besteht also keine Gefahr. Das die meisten Schulungen zu Rechtsgrundlagen vermutlich von erfahrenen Praktikern mit Standardinhalten vorgetragen werden, muss ja nicht unbedingt in allen Fällen ein Nachteil sein ;-)
Geschrieben von Henning K.Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verstoß gegen die Begleitungs-Auflage keine Straftat nach dem StVG wäre sondern nur eine OWi nach der FeV, und dass diese deswegen durch die Sonderrechte gerechtfertigt sein könnte Das sehe ich auch so. Dieses "könnte" beinhaltet aber dann noch einige Faktoren mehr, als die halbwegs bekannten auslegungsfähigen Begriffe der Sonderrechtsvorschriften allgemein schon mit sich bringen, und dann wollte ich nochmal schauen was die bei den Brandschutzaufgabenträgern gerne vorhandenen Kommentierungen bisher zum § 74 sagen, und dann wurde mir wieder klar, warum ich eigentlich ganz gut damit leben kann, dass diese Vorschrift nahezu kein Mensch kennt...
@ Jürgen: Bitte internationale Konflikte vermeiden, der Ländercode der Ösis ist nach ISO-3166-1 "AT", oder wenn man ihnen mehr Buchstaben gönnen will auch "AUT". Damit wären wir auch schon ziemlich nahe am Thema Auto. OE ist die Abkürzung der Maßeinheit für das Mostgewicht unvergorenen Traubensaftes, und Feuerwehr mag ja lieber Bier.
Hoffe das reicht jetzt, um wieder vom Thema FeV-Sonderrechte wegzulenken ;-)
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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