Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Steuerbefreiung Feuerwehrfahrzeuge - war: Feuerwehr als Wahlkampfhelfer??? | 18 Beiträge |
Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 849381 |
Datum | 28.05.2019 19:55 MSG-Nr: [ 849381 ] | 1386 x gelesen |
Drehleiter mit Korb
Mannschaftstransportwagen
Geschrieben von Matthias J.Könnte man eigentlich eine DLK nicht gleich als selbstfahrende Arbeitsmaschine zulassen? Also nur mal theoretisch gefragt.
Geht bei Hubarbeitsbühnen ja auch und ich sehe da keinen relevanten baulichen Unterschied* zur HAB der das ausschließen würde.
Bei einer Hubarbeitsbühne kannst Du allerdings kein Blaulicht und kein Martinshorn mehr genehmigt bekommen. Das hängt meines Kenntnisstandes nach zusammen. Ich kann mich allerdings auch täuschen.
Unabhängig davon ist es allerdings zulässig und möglich, dass ich ein für einen bestimmten Zweck steuerbefreites Fahrzeug die Steuern für einen bestimmten Zeitraum bezahle und dann kann ich wieder machen was ich will (Mindestdauer er Steuerzahlung: ein Monat).
Nur wer kontrolliert das wirklich?
z.B: Jugendausfahrt einer Feuerwehr/HiOrg mit einem steuerbefreiten MTW -> steuerpflichtig
Altennachmittag der Gemeinde mit Shuttleservice durch Feuerwehr-MTWs -> steuerpflichtig
Maibaumaufstellen mit dem Ladeboardkran Feuerwehr/THW -> steuerpflichtig
etc. etc. etc.
HiOrgs gehen daher mittlerweile dazu über Fahrzeuge nicht mehr steuerbefreit anzumelden, weil es eh jeden Monat mindesten eine Fahrt gibt die einem nicht steuerbefreiten Zweck dient. Dann kommt man auch in nichts rein.
Gruß
Simon
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| 25.05.2019 13:32 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt Feuerwehr als Wahlkampfhelfer??? | |