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Thema | BMA vom Betreiber vor Eintreffen der Feuerwehr quittiert :-() | 39 Beiträge | ||
Autor | Pete8r F8., Murnau / Bayern | 851556 | ||
Datum | 22.08.2019 07:33 MSG-Nr: [ 851556 ] | 2664 x gelesen | ||
Das still legen einer BMA ist grundsätzlich möglich, ohne dass dies in den TAB geregelt ist. In den TAB steht ohnehin schon zu viel drin, was da nicht rein gehört und z.B. über die Normen schon geregelt ist. Die Stilllegung muss, wenn es rechtssicher sein soll, über das Bauordnungsrecht erfolgen. Eine BMA ist immer Teil eines Gebäudes und - wenn sie bauordnungsrechtlich erforderlich ist - für dessen ordnungsgemäßen Betrieb zwingend erforderlich. Verstößt der Betreiber gegen diesen ordnungsgemäßen Betrieb, kann ihm die Nutzung (auch teilweise) untersagt werden. Es muss halt verhältnismäßig sein. Und es sollte meines Erachtens immer über das Baurecht gehen. Laut Bauordnung hat die Bauaufsicht über den ordnungsgemäßen Betrieb von Gebäuden zu wachen und ist berechtigt als letztes Mittel auch die Nutzung zu untersagen. Dies sollte natürlich immer erst dann erfolgen, wenn es nicht mehr anders geht und nach vorheriger Androhung. Aber diese bewirkt oft schon Wunder ... Bei einer freiwillig eingebauten Anlage sollte dies vertraglich geregelt sein und ist es normal auch. Gruß Peter | ||||
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