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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | BMA vom Betreiber vor Eintreffen der Feuerwehr quittiert :-() | 39 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8H., Knittlingen / Baden-Württemberg | 851571 | ||
Datum | 22.08.2019 13:15 MSG-Nr: [ 851571 ] | 2496 x gelesen | ||
Geschrieben von Stefan G. Da würde mich doch mal wirklich interessieren, wo das steht, bzw. wie die juristische Argumentationskette aussieht, die zu dieser Aussage führt. Ein "rechtliches" Beispiel: In der Zeitschrift "BrandSchutz" (Ausgabe 2/2008) stand auf den Seiten 140 - 141 ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof 5UE 1734/06 wo vom Gericht festgestellt wurde: "Ein vollständiger Abbruch des Einsatzes war nicht geboten, da aus Sicherheitsgründen Feststellungen vor Ort zu treffen waren". Lage war ein BMA-Alarm (ausgelöst durch Küchendämpfe) der nach 3 Minuten telefonisch von der Firma als Fehlalarm deklariert wurde. Der EL ist trotzdem angefahren - der Betreiber wollte die Kosten hierfür nicht tragen - das Gericht hat den Betreiber zur Bezahlung verurteilt. Ob das nur für Hessen gilt oder auch auf andere Bundesländer zu übertragen ist, kann ich nicht sagen. Bei uns wird daher ein BMA-Alarm auch nach Rückmeldung eines "Fehlalarms" durch den Betreiber an die Leitstelle trotzdem überprüft. Dann jedoch mit reduziertem Kräfteansatz (EL + LF). Gruß Markus Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Markus H. [22.08.19 13:17] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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