Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Winterreifenpflicht - Vorsicht vor Lücken bei den Ausnahmen - v.a. für den RD. | 18 Beiträge |
Autor | Lore8nz 8R., Eberbach / BW | 851933 |
Datum | 08.09.2019 13:34 MSG-Nr: [ 851933 ] | 1133 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
In D gilt seit ca. 11/2018 folgende Regel, nicht nur für die Hilfsdienste:
(sinngemäß)
Fahrzeuge die folgende Reifen drauf haben sind Spezialfahrzeuge und sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen:
- Fahrzeuge mit Reifen die ein POR Label besitzen (POR = Professional Off Road)
- Fahrzeuge mit MPT Bereifung (z.B. Unimogs)
- Auto Schwerlastkränen
Hier noch der originale Text:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit dem Verkehrsblatt Nr. 21/20018 vom 15.11.2018 (S. 758, Nr.157) nunmehr klargestellt, dass unter Spezialreifen Reifen zu verstehen sind, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach UN-ECE-Regelung 117 erteilt werden konnten. Das betrifft:
Reifen für schwere Mobilkräne
Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und
Reifen mit der Kennzeichnung MPT (Multi Purpose Tire)
Fahrzeuge (Spezialfahrzeuge), die mit diesen Reifen ausgestattet sind/betrieben werden fallen nach jetziger Klarstellung durch das BMVI unter die Ausnahmeregelung der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO, d.h. sie sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen!
Weitere Erläuterungen etc. entnehmen Sie bitte dem Verkehrsblatt Nr. 21/2018 vom 15.11.2018 (S. 758), siehe Anlage.
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