Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 851944 |
Datum | 09.09.2019 00:55 MSG-Nr: [ 851944 ] | 1339 x gelesen |
Geschrieben von Stefan D.Für mich wichtig bleibt das Fazit, dass die Mitteilung von Straftaten an die Polizei für den ganz normalen Feuerwehrangehörigen (der nicht als NotSAN oder ähnliches tätig wird) definitif rechtmäßig ist. Das sehe ich immer noch anders. Art. 60 Datenempfang durch die Polizei(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sein kann. Wenn ich nur den ersten Teilsatz lese, bin ich nicht so überzeugt:
- "öffentliche Stelle" ist sicher nicht die einzelne Einsatzkraft an der Einsatzstelle, oder?
- "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" was ist denn sonst damit gemeint, wenn nicht beispielsweise die Schweigepflicht?
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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| 30.08.2019 21:23 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | |