Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Pflichtfeuerwehren: Absichtlich durch die Truppmannprüfung fallen | 37 Beiträge |
Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 852648 |
Datum | 17.10.2019 16:12 MSG-Nr: [ 852648 ] | 2979 x gelesen |
Geschrieben von Andreas H.Und was soll die Verwaltung dann machen (rechtliche Grundlage)? Zwangsgeld im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist nur für den Ein- und Austritt (bzw. in dem Fall Verpflichtung) möglich (Verwaltungsakt). Die meisten Landesdisziplinargesetze, die Geldbußen kennen, gelten nur für Ehrenbeamten (Wehrführung). Für den gemeinen Feuerwehrmann kann i.d.R. doch nur Degradierung, Beurlaubung oder Ausschluss für Dienstvergehen angewandt werden, was jetzt nicht so richtig zielführend ist. Oder gibt es Brandschutzgesetzen oder nachgeordnete Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften, die für Dienstvergehen von ehrenamtlichen Feuerwehrmännern Geldbußen kennen?
Nun zumindestens in NRW gibt es den §49:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
und § 20
§ 20
Dienstpflichten, Freistellung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.
Damit kann man schon jemandem ein Ordnungsgeld verpassen.
Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion
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