News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / | 852690 | ||
Datum | 21.10.2019 08:47 MSG-Nr: [ 852690 ] | 2501 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Geschrieben von Manfred B. Der §201a StGB Der gilt aber nicht für DIE Feuerwehr. Für DIE Feuerwehr gilt das Grundgesetz. Das wurde hier auch schon geschrieben. Will DIE Feuerwehr gegen das Grundgesetz "verstoßen" braucht es eine gesetzliche Grundlage und die fehlt. Somit darf DIE Feuerwehr erstmal im groben nur das Gleiche fotografieren, wie jeder andere auch. Und somit sind auch Bilder aus einer Brandwohnung oder Aufnahmen auf einem Firmengelände grundsätzlich tabu. Und der Begriff zur internen Dokumentation ist in meinen Augen auch nur ein vorgeschobenes Argument, welches rechtlich zu 99,9% nicht haltbar ist. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|