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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehrleute die Deppen der Gemeinde ? | 74 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 852765 | ||
Datum | 28.10.2019 15:03 MSG-Nr: [ 852765 ] | 2406 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.Der Polizist vor Ort kann da (erstmal) gar nichts machen. Das regeln dann die Aufsichtsbehörden. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | ||||
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