Geschrieben von Stefan G.Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier sicher nicht gefordert.
Doch, die sehe ich durchaus.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit und vor allem der Notwendigkeit und Geeignetheit.
Probleme dabei für den Laien:
Kommt beim BMA-Alarm auch wirklich gleich der Rettungsdienst mit, oder bleibt es bei einem "Ersthelfer mit Funkgerät", der dann erst zehn Minuten später den Rettungsdienst alarmiert?
Welche Auswirkungen (neben der Alarmierung der Feuerwehr) hat die BMA-Auslösung noch?
Insbesondere aber die Frage nach den Alternativen:
Kann ich zum Beispiel in fünf Minuten ein Telefon erreichen, dann kann das besser sein als zehn Minuten auf die Feuerwehr zu warten, die dann über Funk den Rettungsdienst alarmiert. Muss es aber nicht, wenn ich dafür den Patienten alleine lassen muss und dadurch weiteren Schaden riskiere.
Ich bleibe deswegen dabei: Erlaubt nur, wenn notwendig (und notwendig nur, wenn auch sinnvoll), deshalb Einzelfallentscheidung.
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