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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaAnhaltestab rot beleuchtet, warum Standard auf Löschfahrzeugen der Feuerwehr?26 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW854495
Datum23.12.2019 20:05      MSG-Nr: [ 854495 ]1847 x gelesen
Infos:
  • 23.12.19 BBK: Vorläufige Führungszeichen (Übermittlungszeichen) für den Luftschutzhilfsdienst - Verkehrsarten, ca. 1960

  • Geschrieben von Tobias B.Es ging um eine Rechtsgrundlage, da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als Verkehrssicherungsgerät, für Warndreieck, Leitkegel, Warnleuchte, gelbe Blitzleuchten oder auch Warnflagge gibt es eine Rechtsgrundlage in der StVO (Bsp. Anlage 4) oder StVZO (Bsp. §53a), ausführlich durch die Bast definiert, aber für den rot beleuchteten Anhaltestab findet sich nur in der Stvo §36 Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten etwas im Absatz 5, also kann ich nichts herleiten warum Feuerwehr den benutzt.

    Irgendwie ist es mir immer noch nicht gelungen, in §45 StVO den Passus zu finden, durch den der Feuerwehr die Anordnung von Verkehrszeichen wie z.B. 101 (Triopan) oder 610 (Leitkegel) erlaubt wird. Mehr als ein "haben wir schon immer so gemacht" und "wird schon irgendwie erlaubt sein" und der Verweis auf die nach Landesrecht geregelte Sperrbefugnis (die aber eigentlich nicht das Bundesrecht über die Anordnung von Verkehrszeichen aushebeln kann!) kommt nie als Antwort wenn man danach fragt.

    Aber ich hätte da ja einen Vorschlag zu:

    "§45 StVO
    (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
    gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
    ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
    Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
    Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
    sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
    §35(8) gilt entsprechend."

    Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
    z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:

    "zu §45 Absatz 7b:
    Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
    anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
    technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
    Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
    Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
    beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
    Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."

    Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
    in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.

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     22.12.2019 20:25 Tobi7as 7B., Hamburg
     22.12.2019 21:02 Jürg7en 7M., Weinstadt
     22.12.2019 21:03 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     22.12.2019 21:26 Thom7as 7H., Ubstadt-Weiher
     22.12.2019 21:27 Tobi7as 7B., Hamburg
     23.12.2019 07:22 Alex7and7er 7H., Neuburg
     23.12.2019 09:20 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     23.12.2019 20:05 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.12.2019 20:24 Ingo7 z.7, Handeloh
     23.12.2019 20:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.12.2019 20:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     23.12.2019 21:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.12.2019 00:23 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     24.12.2019 01:01 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.12.2019 01:13 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     23.12.2019 22:57 Mark7us 7K., Straßgiech
     24.12.2019 04:53 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     24.12.2019 09:26 Sasc7ha 7H., Zusmarshause
     23.12.2019 10:06 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     24.12.2019 00:27 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     24.12.2019 09:47 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     23.12.2019 10:29 Step7han7 S.7, Birstein
     23.12.2019 20:22 Step7han7 B.7, Wesseling
     24.12.2019 08:10 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     24.12.2019 09:23 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     24.12.2019 02:34 Mich7ael7 H.7, Langquaid

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