Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Anhaltestab rot beleuchtet, warum Standard auf Löschfahrzeugen der Feuerwehr? | 26 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 854495 |
Datum | 23.12.2019 20:05 MSG-Nr: [ 854495 ] | 1847 x gelesen |
Infos: | 23.12.19 BBK: Vorläufige Führungszeichen (Übermittlungszeichen) für den Luftschutzhilfsdienst - Verkehrsarten, ca. 1960
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Straßenverkehrsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Tobias B.Es ging um eine Rechtsgrundlage, da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als Verkehrssicherungsgerät, für Warndreieck, Leitkegel, Warnleuchte, gelbe Blitzleuchten oder auch Warnflagge gibt es eine Rechtsgrundlage in der StVO (Bsp. Anlage 4) oder StVZO (Bsp. §53a), ausführlich durch die Bast definiert, aber für den rot beleuchteten Anhaltestab findet sich nur in der Stvo §36 Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten etwas im Absatz 5, also kann ich nichts herleiten warum Feuerwehr den benutzt.
Irgendwie ist es mir immer noch nicht gelungen, in §45 StVO den Passus zu finden, durch den der Feuerwehr die Anordnung von Verkehrszeichen wie z.B. 101 (Triopan) oder 610 (Leitkegel) erlaubt wird. Mehr als ein "haben wir schon immer so gemacht" und "wird schon irgendwie erlaubt sein" und der Verweis auf die nach Landesrecht geregelte Sperrbefugnis (die aber eigentlich nicht das Bundesrecht über die Anordnung von Verkehrszeichen aushebeln kann!) kommt nie als Antwort wenn man danach fragt.
Aber ich hätte da ja einen Vorschlag zu:
"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."
Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:
"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."
Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.
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