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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urlaub für Lehrgänge | 19 Beiträge | ||
Autor | Marc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen | 856292 | ||
Datum | 12.02.2020 21:53 MSG-Nr: [ 856292 ] | 2216 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. wer hindert einen einfach Urlaub zu nehmen Hallo, weil Urlaub nun einmal Urlaub ist! Das andere ist halt ein Lehrgang für meinen "zweiten" Arbeitgeber. Warum soll ich da meinen Urlaub für opfern? Gerade ein GF bindet sich doch die ein oder ander Minute zusätzlich ans Bein. Da lobe ich mir mein Nds. Zitat von der NABK: Für die Lehrgangsteilnahme besteht im Regelfall ein Freistellungsanspruch auf Grund § 12 Abs. 3 Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG), sofern dem nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (kein Bildungsurlaub!). Für die Dauer der Freistellung ist dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr das Arbeitsentgeld weiterzuzahlen (§ 32 Abs. 1 NBrandSchG). Fortgezahltes Arbeitsentgeld wird dem privaten Arbeitgeber durch die entsendende Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis) auf Antrag erstattet (§ 32 Abs. 2 NBrandSchG). Gruß M@rcus meine Meinung, nur zu diesem Thema. | ||||
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