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Rubrik | Feuerwehrverbände | zurück | ||
Thema | Einzelheiten zur Klage der Geschäftsführerin gegen den DFV | 143 Beiträge | ||
Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 861044 | ||
Datum | 14.08.2020 14:08 MSG-Nr: [ 861044 ] | 3900 x gelesen | ||
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Mal genau informieren und § 26 BGB konsultieren. Solange der Vorstand aus mehreren Personen besteht und der Verein handlungsfähig ist kann auch bis zur nächsten regulären Neuwahl gewartet werden. Außerdem Satzung § 15 Absatz 4 "Der Präsident / die Präsidentin, bei seiner / ihrer Verhinderung sein(e) / ihre ständige(r) Vertreter / Vertreterin und ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Also Handlungsfähig, damit keine Not für eine Neuwahl. Wo hat sich denn der Verband auf die Seite von hr. Schreck gestellt? Und wo hat, außer den beklagten Vorwürfen, jetzt Mobbing stattgefunden? Mit deinem letzen Absatz begibst Du Dich aber auf ganz dünnes Eis. Wir befinden uns hier immer noch im Bereich des Arbeitsrechts. Beklagter ist der Arbeitgeber nicht der Angestellte. Geklagt wird auf arbeitsrechtliche Maßnahmen. Diese schlagen auch nicht in einem Führungszeugnis auf. Sollte es im Rahmen der Vorwürfe auch zu sexuellen Berührungen gekommen sein, hat die Geschäftsführerin die Möglichkeit zusätzlich Strafanzeige nach § 184 i StGB zu stellen. Erst wenn da eine Verurteilung erfolgen würde, käme es ggfs. zu den von dir genannten Problemen. Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so. | ||||
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