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Thema | Bärendienst durch Thüringer LFV? AfD Mitglied Höcke für das Grußwort geladen | 152 Beiträge | ||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 862832 | ||
Datum | 06.10.2020 20:55 MSG-Nr: [ 862832 ] | 3045 x gelesen | ||
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Geschrieben von Wolfgang K. Du hast genau den Fehler gemacht, den das zweite Gericht gerügt hat. Nein, Andre schrieb: Nur mal zur Erinnerung: Das Verwaltungsgericht Meinigen hat 2019 geurteilt, dass ausreichend dargelegt werden konnte, die Bezeichnung von Björn Höcke als Faschist sei zulässig. Wer genau das Urteil (Beschluss vom 26.09.2019 - 2 E 1194/19 ME) liest, so steht da, dass die persönliche Meinung und die damit verbundene Werturteil zulässig ist und keine strafbare Beleidigung darstellt. Das LG Hamburg stellte aber nur fest, dass die Äußerung "Das Gericht hat Höcke zum Faschisten erklärt" falsch ist. Und das sei ja richtig. Das Gericht hat nur entschieden (im Hintergrund einer anderen Rechtssache), dass man im Rahmen der Meinungsäußerung ihn so betiteln kann! Dies aber keine objektive Einschätzung des Gerichtes ist. Also in Meinigen ging es um die Frage: "Ist die Meinungsäußerung "Faschist" eine Beleidigung, so wie es die Ordnungsbehörde interpretierte" In Hamburg ging es aber um die Sache "Das Gericht hat gesagt, dass er ein Faschist ist" Zwei vollkommen verschiedene Sachen. Vgl. dazu auch Satz 24 aus der Urteilsbegründung (Az. siehe oben): "Damit hat die Antragstellerin in einem für den Prüfungsumfang im Eilverfahren und angesichts der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts verbleibenden Zeit in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht, dass es hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht und damit die Auseinandersetzung in der Sache, und nicht - auch bei polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht." | ||||
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