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Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 864053 |
Datum | 06.11.2020 15:53 MSG-Nr: [ 864053 ] | 1256 x gelesen |
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Dann dürfen wir halt nur Einsätze während der Bürozeiten fahren ... :)
Pauschale Genehmigungen wird es laut BMVI nicht mehr geben.
Aber es funktioniert doch auch so:
- Fahrt zum Einsatz mit Blau/Horn/SoRe nach 1.1.3.1 e)
- Sonstige Fahrten nach 1.1.3.1 c) unter Beachtung der dort genannten Vorgaben, ausgenommen Versorgungsfahrten.
- Sauerstoffgeräte und PA nach 1.1.3.2 e) i.V.m. RSEB 1-8 (außer Thüringen, dort ist die RSEB nicht in Kraft gesetzt)
- betankte Stromaggregate und Co, als Ladung oder auf eigener Achse als UN 3528 nach SV 363 (Kennzeichnung beachten)
- Quad, Radlader und Co auf Anhänger als UN 3166 nach SV 666 (Ladungssicherung, kein Austritt von Kraftstoff möglich)
- E-Bike, E-Scooter, E-Stapler als UN 3171 nach SV 666
- Funkgeräte, Laptop und Co mit Li-Akku nach 1.1.3.7
- Andere Li-Akku-Geräte als UN 3481 / UN 3091 nach SV 188
- Ersatzakkus (nicht im Ladegerät) als UN 3480 / UN 3090 nach SV 188
- Versorgungsfahrten nach 1.1.3.6 (1000-Punkte, Verpackungsvorschriften einhalten)
- Kleinmengen zur Wartung etc. nach ADR 3.4 (Mengen und Verpackungsvorgaben einhalten)
Wenn das jemandem zu kompliziert ist, bitte ans BMVI wenden,
die sind in der UNECE WP.15 vertreten (das sind diejenigen, die das ADR für alle Vertragsstaaten schreiben).
Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
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| 13.01.2019 08:27 |
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Udo 7B., Schiltach | |