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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausrückezeit zu langsam | 184 Beiträge | ||
Autor | Lars8 R.8, Sonsbeck / Nordrhein-Westfalen | 864628 | ||
Datum | 24.11.2020 20:44 MSG-Nr: [ 864628 ] | 3835 x gelesen | ||
Geschrieben von Wolfgang K. Schon eine recht verquere Ansicht in meinen Augen. Aber lange keine Einzelmeinung, siehe zum Beispiel dieses Dokument vom Städte- und Gemeindebund NRW und vom Verband der Feuerwehren NRW. Geschrieben von Wolfgang K. Schon mal was von Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gehört? Wohl kaum. Starkes Argument, aber m. E. irgendwie unpassend ... Zunächst einmal bedeutet gleichwertig nicht gleich. Zum anderen geht es um die Frage, wann in bestimmten Fällen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat. Ich bin nun kein Jurist und auch kein Universalgelehrter, aber m. E. trifft keine der dort genannten Punkte auf das hier diskutierte Szenario zu. Aber selbst wenn das der Fall wäre, hat der Bund es anscheinend nicht für nötig gehalten, von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen. Aber nicht nur das, auch das Land NRW hat es nicht für nötig gehalten, ein einheitliches Schutzziel für den Brandschutz und die Hilfeleistung (oder auch mehrere) verbindlich vorzugeben. Ich persönlich finde das so ganz gut geregelt, weil es Diskussionen wie hier erst gar nicht entstehen lässt, sondern man die Gelegenheit hat, den Einzelfall zu betrachten. Mir liegt der aktuelle Erlass nicht vor, der die Hilfsfristen für den Rettungsdienst in NRW regelt, aber auch hier wird anscheinend zwischen Einsatzkernbereichen (8 Minuten) und Einsatzaußenbereichen (12 Minuten) unterschieden. Was bedeuten diese 4 Minuten Unterschied für den Kreislaufstillstand in der Einöde? Wie ist das mit Deiner Einstellung vereinbar? Geschrieben von Wolfgang K. Ist sein Hab und Gut und Sein Leben weniger wert wie das eines Großstädters? Andersherum gefragt, ist sein Leben so viel mehr wert, dass man im Zweifel für Einsatzzahlen im Dezimalbereich je Jahr hauptamtliches Personal vorhalten muss? Das oben verlinkte Dokument führt dazu z. B. aus: Geschrieben von Brandschutzbedarfsplanung für kreisangehörige Kommunen ohne Berufsfeuerwehr Für bewohnte Gebiete, in denen diese Schutzziele nicht erreicht werden können, sind im Brandschutzbedarfsplan die von der Gemeinde ergriffenen Maßnahmen zu beschreiben. Hierzu zählen beispielsweise die Information der betroffenen Einwohner über die im Brandfall zu erwartende Eintreffzeit der Feuerwehr, zusätzliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes wie bauliche 2. Rettungswege, Vorhaltung von Löschgeräten für erste Löschmaßnahmen oder Leitern für die Menschenrettung sowie organisierte, ausgebildete und geübte Nachbarschaftshilfe im Brandfall. Ich kenne ja nun einmal den fünften Baum rechts in Labbeck (und vergleichbare Ecken) ganz gut. Ich würde wetten, die Bewohner dort würden gleichwertige Lebensverhältnisse im Bereich Mobilfunkempfang, ÖPNV-Anbindung, fachärztliche Versorgung usw. einem vermeintlich grundgesetzlich garantierten Recht auf einen AGBF-Löschzug vorziehen. Freundliche Grüße Lars | ||||
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