Geschrieben von Robin B.Du bist da als PrüfIng sicher firmer drin, aber gilt die Verordnung (EU) 2018/858 nicht auch für Fahrzeuganpassungen bzw. Stufenausbau? Oder wie darf man Art 2 verstehen?
Ich sag mal so:
Wenn das Feuerwehrfahrzeug ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach EG-Regeln ist (und ur Klasse N gehört), dann gilt die 2018/858.
Das dürfte aber nicht die Regel sein, in der Regel haben wir ein nationales So.-Kfz, und für das gilt die StVZO (natürlich einschließlich der dort vorhandenen Verweisungen auf internationale Rechtsvorschriften, in denen die ECE-R29 aber nicht auftaucht)
Selbst wenn aber das Fahrzeug nach EG-Recht genehmigt würde, wäre erstmal noch zu klären, ob die entsprechenden Anforderungen überhaupt auch für die bei Feuerwehrfahrzeugen üblichen Einzelgenehmigungen gilt oder nicht doch nur für Typgenehmigungen...
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