Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Weg zum Feuerwehrhaus wird immer schwieriger - war: Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung gegen FA | 33 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 869523 |
Datum | 24.05.2021 01:06 MSG-Nr: [ 869523 ] | 2506 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Henning K.alleine das angebrachte Verkehrszeichen ist vermutlich nicht ganz unproblematisch
Weil? Das angebrachte Zusatzzeichen verweist auf eine Parkausweis-Nr. und da braucht die Stadt eigentlich nur eine Satzung aufstellen, wer berechtigt ist, einen solchen Parkausweis zu erhalten. Dazu ist sie im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung vollständig berechtig. das "Feuerwehr" dient hier nur zur Verdeutlichung des Zweckes der Einschränkung.
Die StVO sagt hier In Anlage 3 Nummer 7 (Parken, Zeichen 314 Parken) im Punkt 2a:
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
Besonders ist das "insbesondere" hervorzuheben. Also nicht Abschließend. Ich sehe schon, dass die StVO dies somit mit vorsieht.
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) besagt zwar, dass nur im Verkehrszeichenkatalog gelistete oder durch das Verkehrsblatt veröffentlichte Verkehrszeichen gültig sind.
Für Zusatzzeichen gilt dies aber nur eingeschränkt. Es gibt zwar ZZ, die direkt in der StVO oder der VwV-StVO geregelt sind, aber eigene Zeichen sind im Rahmen der StVO/VwV-StVO dennoch möglich.
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| 30.01.2021 11:34 |
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Andr7eas7 R.7, Stuttgart Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung gegen FA | |