Rubrik | Feuerwehrverbände |
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Thema | Freibier führt zu Feuerwehrstau | 74 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 873190 |
Datum | 25.10.2021 14:51 MSG-Nr: [ 873190 ] | 2058 x gelesen |
Infos: | 18.10.21 Feuerwehr-Magazin: " Freibier für Freiwillige Feuerwehren "
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Geschrieben von Michael W.Was nicht explizit verboten ist, ist erstmal erlaubt. Ob das jeder oder überhaupt jemand macht, ist ein ganz anderes Thema.
Okay, da kommt der Arbeitsschutz aber durch die Hintertür ;)
Nach UVV - genauer §15 Abs. 2 DGUV V1 - darf ein Arbeitgeber (auch die Fw!) dich nicht weiterarbeiten lassen, wenn du durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einem selbst- oder fremdgefähdenden Zustand bist (also Ausfallerscheinungen hast). "Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."
Allgemein geht man derzeitig medizinisch davon aus, dass eine Wahrnehmungseinschränkung bei etwa 0,2 Promille beginnt (z.B. Sehprobleme oder Bewegungskoordination). Direkte äußere Ausfallerscheinungen sind da erstmal ausgenommen.
Arbeitsrechtlich geht man sogar soweit, dass bei Alkoholkonsum ein etwaiger Arbeitsausfall schuldhaft verursacht worden ist und somit das Anrecht auf Entgeldfortzahlung entfallen kann oder auch andere rechtliche Schritte folgen können.
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