Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Ausbildung CSA | 7 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 873321 |
Datum | 01.11.2021 16:31 MSG-Nr: [ 873321 ] | 934 x gelesen |
Hilfsorganisation
Persönliche Schutzausrüstung
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Chemiekalienschutzanzug
Hallo,
Geschrieben von Dirk R.Im Umkehrschluss müsste dann ja jeder Helfer der in RLP egal in welcher HiOrg er tätig ist ja zum benutzen der genannten PSA einen Lehrgang haben. Sinnhaft dies nur für die Feuerwehr geltend zu machen wäre es ja nicht gerade.
Bei anderen HiOrgs gilt auch nicht die FwDV7. Trotzdem wird auch da irgendeine Vorschrift das Tragen von PA abdecken. Daher kann man nicht mit dem Argument kommen, ob und wie das bei anderen HiOrgs geregelt ist.
In RLP gilt für Träger von CSA (dazu zählt auch Form 2) die Voraussetzung abgeschlossene Ausbildung zum CSA-Träger. Dass CSA-Träger eine separate Ausbildung brauchen, ist doch schon in der FwDV7 festgelegt. Von "nur Form 3" steht da nichts. Ansonsten würde ich dir raten, die LFKA anzuschreiben, die geben bereitwillig Auskunft. Auch im Rahmen einer Wehrleitertagung wurde das nochmals explizit dargestellt, da gibt es auch ein Schriftstück dazu. Sollte dein Wehrleiter haben. Kannst mir aber auch gern deine Mailadresse schicken, dann schick ich dir's zu.
Gruß,
Michael
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