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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg | 116 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 873631 | ||
Datum | 21.11.2021 10:30 MSG-Nr: [ 873631 ] | 4240 x gelesen | ||
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Geschrieben von Gerhard B. Das Blaulicht auf dem Dach ("Rundumkennleuchte(n)") ist doch überhaupt nicht betroffen, beschränkt sind lediglich die "Frontblitzer" (und "Heckblitzer" (nicht Heckwarneinrichtung!)) auf ein Paar. das ist falsch... Text aus § 52 StVZO: "(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:" Das bedeutet nichts anderes, als dass jedes Fahrzeug ohne Heckaufbau nur eine (!) RKL haben darf - und dass man munter drüber streiten kann, ob ein Blaulichtbalken mit zwei aussen liegenden Leuchtmitteln da nicht auch schon "zuviel" ist! "Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten" Aha, also ENTWEDER Frontblitzleuchten, ODER solche zur Warnung nach hinten, - BEIDES ist aber unzulässig! Geschrieben von Gerhard B. Sturm im Wasserglas ... Leider nein.. Nebenbei, was ist eigentlich eine "Warnleuchte"? Ich meine ja, das wäre sowas: https://de.wikipedia.org/wiki/Warnleuchte Bisher stand da in der alten Fassung "Kennleuchten"... Wer hat eigentlich diesen Mist verbockt? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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