Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg | 116 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 873632 |
Datum | 21.11.2021 10:37 MSG-Nr: [ 873632 ] | 4252 x gelesen |
Infos: | 01.02.19 BaWü - MINISTERIUM FÜR VERKEHR: Überzähliger und unvorschriftsmäßiger Anbau von Sondersignalanlagen an Einsatzfahrzeugen der BOS-Organisationen ..
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Kommandowagen
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1. Medizinische Task Force (BBK)
2. Mannschaftstransportfahrzeug
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Erkundungskraftwagen
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Henning K.Weder gibt es in §52(3) Satz 1 eine zahlenmäßige Beschränkung der Blaulichter,
Falsch...
und wird längst auch schon im (Wort-!)Sinne des Gesetzes diskutiert..
Gern nochmal:
"(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert,"
Das heißt, Du darfst nur dann MEHR als eine RKL haben, wenn das die geometrische Sichtbarkeit erfordert, das ist NUR bei Fahrzeugen mit höherem Heckaufbau der Fall! ALLE klassischen KdoW, NEF, MTF, ELW 1, ErkKW usw. brauchen nur noch EINE RKL... wenn man Glück hat und der Blaulichtbalken wird als EINE RKL betrachtet, obwohl er zwei Leuchtmittel aussen drin hat, dann darf man wenigstens den noch verbauen - aber auch das wird schon diskutiert...
Geschrieben von Henning K.Satz 2 erlaubt (wie bisher) zusätzlich zu den für de Rundumwirkung benötigten Leuchten nach Satz 1 gerichtete Warnleuchten an Front und/oder Heck.
falsch...
"Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten"
Wo steht da und, da steht eindeutig ODER!
Geschrieben von Henning K.
Bei wem mehr blinkt, der muss abrüsten.
Auch das halte ich für falsch.
Jain...
Bestandsschutz gilt NUR für die Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des neuen § 52 der StVZO zugelassen wurden.
Für alles andere (also v.a. für die Fahrzeuge die weit vorher ausgeschrieben, bestellt und gebaut wurden, aber erst danach fertig wurden, gilt das neue Recht. Ergo kann das sehr wohl die Abrüstung bedeuten!
Geschrieben von Henning K.Richtig ist allerdings, dass zum einen die Neuregelung inhaltlich enttäuschend und handwerklich ebenfalls schlecht ist.
Ich denke, darin besteht Einigkeit.. ;-)
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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