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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Ermittlungsverfahren - war: Deutschland war präzise gewarnt die Menschen aber nicht | 336 Beiträge | ||
Autor | Wolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen | 876144 | ||
Datum | 13.04.2022 18:32 MSG-Nr: [ 876144 ] | 6814 x gelesen | ||
Hallo Dirk, die Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers ist nicht in einem Arbeitsvertrag geregelt. Hier gilt das Bundesurlaubsgesetz, und Urteile des Bundesarbeitsgerichtes. Grundsätzlich braucht ein Urlaub nicht abgebrochen zu werden. Außer es gibt gravierende Gründe. Gut im vorliegenden Fall haben die sicher vorgelegen. Ein anderes Problem ist, wie ein Mitarbeiter erreicht werden kann, das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2000 festgestellt, daß es im Urlaub keine ständige Erreichbarkeit geben darf. Es gibt deshalb bereits Firmen, die von ihren Mitarbeitern verlangen die Mobiles währen des Urlaubes im Büro zu lassen. Hat der Vorsitzende des Feuerwehrverbandes den eine besondere übergreifende Funktion? Oder ist es eigentlich nur "Vereinsvorsitzender"? Gruß Wolfgang | ||||
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