Rubrik | Sonstiges |
zurück
|
Thema | Dorf ersteigert eigenes Feuerwehrauto - und erhitzt damit die Gemüter | 27 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 877208 |
Datum | 24.06.2022 10:30 MSG-Nr: [ 877208 ] | 1403 x gelesen |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Zur Rechtsgrundlage:
FZV §3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g: Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes sind zulassungsfrei.
Bitte §4 (1) beachten: auch diese Anhänger brauchen eine Betriebserlaubnis. Aber kein eigenes Kennzeichen und deswegen auch keine HU (§4(2) FZV, §29(1) StVZO)
Am Anhänger ist ein sog. Folgekennzeichen zu führen: ein Kennzeichen, dass der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Also nicht zwingend das Kennzeichen des aktuellen Zugfahrzeugs. (§10(8) FZV)
Zulassungsfreie Anhänger sind nicht versicherungspflichtig (§2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c Pflichtversicherungsgesetz). Im Betrieb sind die Anhänger über das Zugfahrzeug versichert (wenn der Halter nicht ohnehin von der Versicherungspflicht befreit ist).
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind auch steuerbefreit (§3 Nr. 1 KraftStG).
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|