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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Radfahrerin bei Unfall mit Lastwagen lebensgefährlich verletzt | 127 Beiträge | ||
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 880035 | ||
Datum | 08.11.2022 17:45 MSG-Nr: [ 880035 ] | 1716 x gelesen | ||
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Hallo Mario, der § 315 StGB wird regelmäßig zu verneinen sein. Und zwar durch die Art-und-Weise, wie der "Protest" durchgeführt wird: Die Kleber nutzen z.B. die Rot-Phase einer Ampel um sich auf die Straße zu begeben. Der Verkehr steht also schon und wird erstmal nicht gewaltsam "angehalten" oder unterbrochen. Wenn´s dann "Grün" wird, kleben se fest. Damit isses dann die Nötigung. Dein Verweis auf VersG passt überhaupt nicht ;-) Die Versammlungen der "Kleber" werden weder von denen angemeldet, noch von einer Behörde verboten. Soweit ich weiß, wird auch vor Ort kein Versuch gestartet, daraus ne legale Demo zu machen. Da das Versammlungsrecht einen extrem hohen verfassungsrechtlichen Schutz genießt wirst Du es sehr schwer haben eine Strafe z.B. nach §§ 26 od. 29 VersG zu erwirken. Da ist die "Nötigung" für die Staatsanwaltschaft der effektivere, weil leichter nachzuweisende, Weg. Vlt noch Einsatzkostenersatz dazu - das kann dann schonmal weh tun... Gruß Nils | ||||
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