Hallo,
Geschrieben von Ulrich C.Wenn das mit 4,25 t verantwort ist (remember: früher waren das mal 7,5 + Anhänger mit Auswüchsen bis ? t!) - und ich meine das ist es locker - dann muss das für jeden Fahrzeugführer und unabhängig von der Nutzungsart gelten!
Schau mal in §6 Abs. 3b der FeV. Die Ausnahme gibt es heute schon, beschränkt auf Nutzungsart und sonstige Dinge:
4,25t zul. GG mit Klasse B, sofern Antrieb ganz oder teilweise durch Strom, Wasserstoff, Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas CNG) und flüssig (Flüssigerdgas LNG), Flüssiggas (LPG) oder mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger eingesetzt, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
Das schränkt zwar wieder ein, aber was aus Sicht des Erlaubens des Führens solcher Fahrzeuge aus Sicht des Fahrzeugführers anders ist als bei einem normalen Verbrenner oder bei Nicht-Gütertransport, muss man nicht verstehen.
Und ich frage mich immer noch, wie man früher einfach so mal die 7,5t-Gespanne mit Anhänger mit dem alten 3er bewegen konnte, indem man vorher nur auf einem Golf gelernt hat und geprüft wurde. Ich frage mich auch immer noch, wie viel Einfluss die Landwirtschaftslobby hat, wenn ich 16jährige mit überbreiten landwirtschaftlichen 40t-Gespannen durchs Dorf brettern sehe. Ein Feuerwehrführerschein mit vernünftiger, regelkonformer Ausbildung und Prüfung ist da mein kleinstes Problem.
Gruß,
Michael
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