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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfall auf Einsatz-Fahrt    # 29 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern886178
Datum18.12.2023 16:41      MSG-Nr: [ 886178 ]1464 x gelesen

Grüß Dich Markus,

wenn der Polizist das zu Dir sagt hat er nicht ganz unrecht. Wenn wir jetzt per Anhalter durch die Galaxis zu Rate nehmen würde ich jetzt sagen "21" (Die halbe Wahrheit ;-))


In Deutschland ist es schlicht und einfach so, dass die Staatsanwaltschaft die sogenannte Herrin des Strafverfahrens ist. Sie allein entscheidet über die Verfolgung von Straftaten. Polizeibeamte sind sogenannte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und unterliegen dem sogenannten Legalitätsprinzip. Das bedeutet sie müssen jede Straftat, von der sie Kenntnis erlangen der Staatsanwaltschaft vorlegen.

Nach einem Unfall gibt es jetzt mehrere Möglichkeiten:
- ich ermögliche alle erforderlichen Feststellungen in Rekordzeit, z.B. auch durch die persönliche Übergabe von vorbereiteten Dokumenten
- wenn kein Unfallgegner vorhanden ist warte ich ggf. die erforderliche Zeit und melde in der Zeit bereits der Polizei den Unfall
- die Polizei ist vor Ort und trifft die Feststellungen und "entlässt mich"
- der Unfallgegener verzichtet auf weitere Feststellungen ("Sepp fahr weiter zum Einsatz, wir regeln das später, wir kennen uns ja)

Wenn der Sachverhalt so der Polizei zur Kenntnis gelangt, dann ist der Tatbestand des § 142 StGB gar nicht erfüllt. Es bestand auch nie ein Anfangsverdacht, dass der § 142 StGB erfüllt sein könnte. Das bedeutet die Polizei wird den Unfall wie jeden normalen Auffahrunfall oder Parkrempler ganz normal abhandeln.

Der Sachverhalt kann völlig identisch sein, sich für die Polizei aber am Anfang anders darstellen. Sagen wir mal ein unbeteiligter Zeuge hat etwas falsch gesehen und die Polizei verständigt, weil er glaubt ich hätte mich unerlaubt entfernt. Dabei habe ich ja gegenüber dem Geschädigten alle Angaben gemacht. Die Polizei fährt her. Der Geschädigte ist auch nicht mehr da, aber sein kaputtes Auto. Aufgrund der Angaben des Zeugen und der Feststellungen vor Ort nimmt die Polizei jetzt eine Unfallflucht auf. Auch wenn sich das eine Stunde später klärt, muss die Polizei trotzdem den Vorgang der Staatsanwaltschaft vorlegen.

Das selbe gilt, sobald ein Beteiligter darauf besteht, dass aus seiner Sicht eine Straftat vorliegt, auch wenn es völlig klar ist. Die Polizei wird das als Straftat behandeln müssen und der Staatsanwaltschaft vorlegen müssen.

Das selbe gilt, wenn wir uns aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes von der Unfallstelle entfernen (Sonderrecht, Notstand, welcher auch immer). Der Tatbestand wird ja erfüllt, meine Handlung ist nur gerechtfertigt. Und jetzt sind wir bei dem Punkt, dass die Entscheidung über Rechtfertigungsgründe in der Regel der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist. Auch wenn jedem völlig klar ist, dass die Handlung gerechtfertigt war/der jeweilige Rechtfertigungsgrund vorlag, die Entscheidung darüber darf nur der Staatsanwalt treffen.

Wir kennen das alle aus der Presse, hier steht bei jedem Schusswaffengebrauch der Polizei dabei, dass nun das LKA oder eine benachbarte Polizeidienststelle ermittelt. Auch bei einer völlig klaren Lage, in der durch einen Schusswaffengebrauch gegen einen Amokläufer, der bereits viele Menschen getötet hat, der Amokläufer durch einen Schuss eines Polizisten verletzt wird, muss eine Polizeidienststelle den Vorgang der Staatsanwaltschaft vorlegen. Das ist einfach der Rechtsstaat. Ändern tut sich dadurch aber nichts. Wenn richtig gehandelt wurde wird das Verfahren eingestellt und man hat keinerlei Folgen. Es beurteilt halt einfach nicht der Polizist, sondern der Staatsanwalt. Nervig ist halt nur, dass ich vielleicht 3 Wochen warten muss, bis ich das endlich schwarz auf weiß habe. Deswegen in einem anderen Beitrag von mir der Hinweis, dass wir vielleicht die Feststellungen nach § 142 StGB vor Ort in Rekordzeit ermöglichen können ;-)

lg und frohe Weihnachten

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